BGH – Verwendungsersatzanspruch des Mieters

Bei der Bemessung des Anspruchs auf Wertersatz für Verwendungen des Mieters auf die Mietsache kommt es auf die Erhöhung des Verkehrswerts des Gebäudes an. Ob der Verkehrswert eines bestimmten Gebäudes unter Heranziehung des Ertragswertverfahrens oder nach anderen Wertermittlungsmethoden zu bestimmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls.

BGH, Beschluss vom 16.12.2008 -VIII ZR 306/06- in WuM 2009, 113

BGH – Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder Zubehör

Zur Zubehöreigenschaft einer Einbauküche, die der Mieter in seine Wohnung einbringt.

BGH, Versäumnisurteil vom 20.11.2008 – IX ZR 180/07- in WuM 2009, 129 und GE 2009, 193

Problemlage: Der BGH stellt die Kriterien dafür klar, wann eine Einbauküche Zubehör oder wesentlicher Bestandteil einer Wohnung ist.

Sachverhalt: Die Mieterin hatte nach Auszug die von ihr selbst eingebrachte Einbauküche mitgenommen. Der Vermieter verlangte Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Der BGH stellt klar, dass Einbauküchen in der Regel nur zum vorübergehenden Zweck in die Wohnung eingebracht werden § 97 Abs.  2 Satz 1 BGB. Sie werden in der Regel nicht wesentlicher Bestandteil  und (wenn der Mieter nicht ausdrücklich die vertragsgemäße Absicht hat, die Küche „bis an das Ende der Tage“ zu nutzen) auch nicht Zubehör. Vielmehr handelt es sich in der Regel um Einrichtungen im Sinne des § 552 BGB, die der Mieter bei Auszug wegnehmen kann.

BGH – Kautionsfälligkeit, Nebenkosten und Eigentümerwechsel

  1. Ein Grundstückserwerb nach der Beendigung eines Mietver­hältnisses und dem Auszug des Mieters führt nicht zum Eintritt des neuen Eigentümers in Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters aus dem beendeten Mietverhältnis und aus einer Sicherungsabrede zur Mietkaution.
  2. Die Abrechnung der Nebenkosten aus der im Zeitpunkt des Auszugs des Mieters laufenden Abrechnungsperiode obliegt dem bisherigen Vermieter (im Anschluß an BGH, Urteil vom 3. Dezember 2003 – VIII ZR 168/03, NJW 2004, 851).

BGH, Urteil vom 4. April 2007 – VIII ZR 21 9/06 – in GE 2007, 718

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Kautionsrückzahlung durch Zwangsverwalter nach Aufhebung der Zwangsverwaltung

  1. Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch ge-nommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist.
  2. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozessführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.

BGH v. 25.5.2005-VIII ZR 301/03 -, WuM 2005, 463; NZM 2006, 312; GE 2005, 1418 und 1484