Kosten von Schönheitsreparaturen nach Modernsierung

Zu den Kosten baulicher Modernisierungsarbeiten zählen auch Aufwendungen zur Wiederherstellung einer durch die Bauarbeiten beschädigten Dekoration. Diese Kosten können auch dann gemäß § 559 Abs. 1 BGB umgelegt werden, wenn der Mieter die Arbeiten selbst durchgeführt und der Vermieter ihm die Aufwendungen gemäß § 554 Abs. 4 BGB erstattet hat.

BGH, Urteil vom 30.03.2011 -VIII ZR 173/10- in WuM 2011, 293

LG Berlin – Fahrstuhl und einstweilige Verfügung

  1. Der Einbau eines Fahrstuhls ist vom Mieter als Modernisierungsmaßnahme zu dulden.
  2. Bei der Beurteilung, ob die zu erwartende Mieterhöhung eine finanzielle Härte für den Mieter darstellte, ist auch das Einkommen des Lebensgefährten des Mieters zu berücksichtigen jedenfalls dann, wenn ein gemeinsamer Haushalt in der Streitwohnung geführt wird.
  3. Auch gegen Maßnahmen im Außenbereich kommt eine einstweilige Verfügung des Mieters in Betracht.

    LG Berlin, Urteil vom 8.3.2011-65 S 19/11- in GE 2011, 483

Drittmittelabzug gemäß Förderungsvertrag

Ob öffentliche Förderungsmittel als Zuschüsse zu Modernisierungsmaßnahmen gewährt werden und damit im Rahmen der Begründung eines Mieterhöhungsverlangens anzugeben sind, beurteilt sich grundsätzlich nach dem im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck.Die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens setzt nicht voraus, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden.

BGH, Urteil vom 19.01.2011 -VIII ZR 87/10- in WuM 2011, 110 und GE 2011, 333

Elektroherd und Austausch Kastendoppelfenster als Modernisierung

Der Mieter ist verpflichtet, als Instandsetzung den Austausch eines vorhandenen Gasherdes durch einen Ceran 4-Platten Elektroherd und als Modernisierung die Verstärkung der Elektrosteigeleitung, die Schaffung eines modernen Bades gemäß Berliner Mietspiegel sowie den Austausch von Holzkastendoppelfenstern durch Isolierglasfenster zu dulden.

LG Berlin, Urteil vom 21.12.2010 -65 S 318/09- in GE 2011, 338

Angabe von Fördermitteln und Drittmittelanrechnung

Eine Drittmittelanrechnung setzt voraus, dass der Vermieter selbst auch Bauherr der geförderten Baumaßnahmen gewesen ist und auch die Drittmittel erhalten hat, es sei denn, der veräußernde Bauherr/Vermieter hat im Mietvertrag mit dem Mieter die Anrechnung der Drittmittel / Fördermittel vereinbart, da dann der Erwerber nach § 566 BGB in diese vertragliche Abrede eintritt.

LG Berlin, Urteil vom 30.11.0210 -63 S 107/10- in GE 2011, 339

Mietermodernisierung mit Mustervereinbarung

Eine Modernisierungsvereinbarung, wonach der Mieter eine Gasetagenheizung einbaut, für die er instandhaltungspflichtig ist und wonach der Vermieter insoweit auf ein Mieterhöhungsrecht verzichtet, hindert den Vermieter nicht daran, später eine moderne Gasetagenheizung mit Warmwasserversorgung einbauen zu lassen (Abgrenzung KG in GE 2008, 1423).

LG Berlin, Urteil vom 08.11.2010 -67 S 47/10- in GE 2011, 57

Duldungspflicht für zusätzliche Heizkostenverteiler

Beabsichtigt der Gebäudeeigentümer, eine bisher vorhandene Lücke bei der Erfassung des Wärmeverbrauchs in einer Wohnung durch die Installation eines zusätzlichen Messgerätes zu schließen, hat der Wohnungsnutzer dies nach § 4 Abs. 2 Halbs. 2 HeizkostenVO zu dulden.

BGH, Urteil vom 12.05.2010 -VIII ZR 170/09- in GE 2010, 973 und WuM 2010, 427

LG Berlin – unzutreffende Tatsachenbehauptung

  1. Der Mieter muss sich eine Pflichtwidrigkeit eines anwaltlichen Vertreters auch dann zurechnen lassen, wenn er von Details des Sachvortrags keine Kenntnis hat.
  2. Es begründet keine erhebliche Vertragsverletzung, wenn für ein Mieter wegen „Kunstsammlung und Bibliothek“ in der betroffenen Wohnung die Geltendmachung von objektiv überhöhten Beträgen als Aufwendungsersatz angekündigt wird für den Fall, dass der Vermieter seine (unwirksame) Modernisierungsankündigung nachbessern sollte.
  3. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung von Modernisierungs bedingte Aufwendungsersatz als Vorschuss.

LG Berlin, Urteil vom 16.4.2010 -65 S 307/09- in WuM 2011,220

LG Berlin – Terminverschiebung, Balkon und soziale Härte bei Modernisierung

  1. Geringfügige Verzögerungen gegenüber der Terminplanung gemäß der Modernisierungsankündigung oder Überschreitungen der voraussichtlich angesetzten Dauer der Modernisierungsarbeiten sind nach den Umständen des Einzelfalles unbeachtlich (hier: Arbeitsbeendigung erst nach Gewährung des Wohnungszutritts).
  2. Der Anbau von Balkonen stellt keinen allgemein üblichen Zustand von Wohnungen in Berlin her.
  3. Die Mieterhöhung nach Modernisierung ist für den Mieter unzumutbar, wenn sie vor dem Hintergrund der Einkommensverhältnisse des Wohnungshaushalts die individuelle Belastungsgrenze überschreitet.

LG Berlin, Urteil vom 19.1.2010 — 65 S 285/09- in WuM 2010, 88

„LG Berlin – Terminverschiebung, Balkon und soziale Härte bei Modernisierung“ weiterlesen