Keine Differenzierung zwischen Außen- und Innenanstrich von Fenstern II

Die im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach der Mieter Fenster und Balkontür von außen zu streichen hat, ist unwirksam; die Verpflichtung des Mieters, die Schönheitsreparaturen in der Wohnungs auszuführen, bleibt davon unberührt

LG Berlin, Urteil vom 09.06.2008 -67 S 7/08-, in GE 2008, 997-999 (Revision wurde zugelassen)

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Schönheitsreparaturen: Farbdiktat Weiß unwirksam

Eine Schönheitsreparaturklausel, wonach bei Auszug Fenster, Decken und Türen weiss gestrichen sein müssen, benachteiligt den Mieter unangemessen und fürht zur Unwirksamkeit der gesamten Überbürdung der Schönheitsreparaturen.

LG Berlin, Urteil vom 02.11.2007 -63 S 407/06-, in GE 2008, 869

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BGH – Quotenklausel und Verstoß gegen das Transparenzgebot

1. In einem Mietvertrag über eine vom Vermieter renoviert überlassene Wohnung ist eine Formularklausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Zahlung eines Anteils an den Kosten für von ihm vorzunehmende, aber noch nicht fällige Schönheitsreparaturen verpflichtet, in ihrem sachlichen Regelungsgehalt nicht zu beanstanden, wenn sie eine Berücksichtigung des tatsächlichen Erhaltungszustands der Wohnung in der Weise ermöglicht, dass für die Berechnung der Quote das Verhältnis zwischen der Mietdauer seit Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum nach Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen maßgeblich ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.

2. Eine solche Klausel verstößt jedoch gegen das Transparenzgebot und ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn ihr Wortlaut für den Mieter nicht eindeutig erkennen lässt, dass die Abgeltungsquote in dieser Art und Weise zu berechnen ist, sondern dem Vermieter die Möglichkeit gibt, den Mieter aufgrund einer anderen Berechnungsweise, die ebenfalls vom Wortlaut der Klausel gedeckt ist, auf eine unangemessen hohe Quote in Anspruch zu nehmen.

BGH, Urteil vom 26.09.2007 -VIII ZR 143/06- in WuM 2007, 684; GE 2007, 1622

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BGH – fachgerechte Endrenovierung unwirksam

Eine Regelung in einem vom Vermieter verwandten Formularmietvertrag über Wohnraum, nach welcher der Mieter verpflichtet ist, die Mieträume bei Beendigung des Mietverhältnisses unabhängig vom Zeitpunkt der Vornahme der letzten Schönheitsreparaturen renoviert zu übergeben, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; das gilt auch dann, wenn der Mieter zu laufenden Schönheitsreparaturen während der Dauer des Mietverhältnisses nicht verpflichtet ist.
BGH v. 12.9.2007 – VIII ZR 316/06 -, GE 2007, 1625

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Keine Differenzierung zwischen Außen- und Innenanstrich von Fenstern I

Ist der Mieter vertraglich ohne Einschränkungen zum Streichen der Fenster verpflichtet, wird davon auch der Außenanstrich erfasst mit der Folge, dass die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam ist.

KG, Hinweisbeschluss vom 17.09.2007 -8 U 77/07-, in GE 2008, 987

im Anschluss an LG Berlin, Urteil vom 22.05.2007 -63 S 385/06- in GE 2008, 735

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LG Berlin – Formularklausel "helle Farbe" bei Auszugsrenovierung

Eine Formularklausel, wonach Schönheitsreparaturen in neutralen,
deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen sind, ist unwirksam
mit der Folge, dass der Mieter keine Schönheitsreparaturen schuldet.
LG Berlin v. 25.6.2007 – 62 S 341/06 -, GE 2007, 1125

Diese Ansicht des LG Berlin ist nicht unumstritten. Anders etwa LG Berlin in GE 2006, 1615.

OLG Karlsruhe – Mieterhöhung aufgrund unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

Ist eine Klausel über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam, ist der Vermieter berechtigt, im Rahmen eines Mieterhöhungsverfahrens einen entsprechenden Zuschlag auf die Miete zu verlangen.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007 – 7 U 186/06 – in GE 2007, 909-910 = NZM 2007, 481-483

Die Revision zum BGH wurde zugelassen

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AG Mitte – Unzureichender Mietnachlass für Anfangsrenovierung

BGB § 535 Schönheitsreparaturen; keine geschuldete Anfangsrenovierung wegen unzureichenden Mietnachlasses; Ausgleichsbetrag

Übernimmt der Mieter durch Individualvereinbarung gegen einen Ausgleichsbetrag die Anfangsrenovierung und gleichzeitig durch Formularvereinbarung die laufenden Schönheitsreparaturen, liegt nur dann keine Störung des Äquivalenzverhältnjsses vor, wenn der Ausgleichsbetrag angemessen ist; anderenfalls ist die Überwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam.

AG Mitte, Urteil vom 29. März 2007- 18 C 113/06 – in GE 2007, 787

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