BGH – Schönheitsreparaturen bei unrenovierter Wohnung

Im Falle der Vermietung einer unrenovierten Wohnung ist die formularmäßige Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach Maßgabe des Fristenplans wirksam, wenn die Renovierungsfristen erst mit dem Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung bei Vertragsbeginn renovierungsbedürftig war und der Anspruch des Mieters auf eine Anfangsrenovierung vertraglich ausgeschlossen ist.

BGH vom 20.10.2004 VIII ZR 378/03 in GE 2005, 51

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BGH: Quotenklausel auch ohne Erwähnung der Eigenleistung wirksam

Folgende Klausel verstößt nicht gegen AGB-Recht, insbesondere ist ihr nicht zu entnehmen, dass der durch das vom Vermieter ausgewählte Malerfachgeschäft zu erstellende Kostenvor­anschlag ohne weiteres verbindlich und jeglicher Nachprüfung durch das Gericht entzogen sein sollte. Auch schließt die Klausel nicht die Möglichkeit einer kostengüns­tigen Endreno­vierung in Eigenarbeit des Mieters aus:

„Endet das Mietverhältnis und sind zu diesem Zeitpunkt Schönheitsre­paraturen noch nicht fällig, so ist der Mieter, sofern er gemäß § 4 Nr. 6 die Schönheitsreparaturen trägt, verpflich­tet, die Kosten für die Schön­heitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäftes an den Vermieter nach folgender Maßgabe zu bezahlen: Liegen die letzten Schönheitsre­paraturen während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 20 % der Kosten aufgrund eines Kostenvoranschlages eines Malerfachgeschäftes an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück 40%, länger als drei Jahre 60%, länger als vier Jahre 80%. Der Vermieter kann im übrigen bei übermä­ßiger Abnutzung Ersatz in Geld verlangen.“

BGH v. 6.10.2004 – VIII ZR 215/03 -, WM 04, 663; GE 04, 1452

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BGH: Starre Renovierungsfristen unwirksam auch bei getrennten Klauseln

Eine mietvertragliche Regelung, durch die die Verpflichtung zur Durch­führung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt wird, ist auch dann wegen unange­messener Benachteiligung des Mieters un­wirksam, wenn die Verpflichtung als solche und die für ihre Erfüllung maßgebenden starren Fristen zwar in zwei verschiedenen Klauseln enthal­ten sind, zwischen diesen Klauseln aus der Sicht eines verständigen Mieters jedoch ein in­nerer Zusammenhang besteht, so dass sie als einheitliche Regelung erscheinen (im Anschluss an Senatsurteil vom 23.Juni 2004 – VIII ZR 361/03 -).

BGH v. 22.9.2004 – VIII ZR 360/03 -, WM 04, 660; GE 04, 1450

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LG Berlin: Auszugsrenovierung und laufende Schönheitsreparaturen

Der Mieter schuldet keine Durchführung der Schönheitsreparaturen, wenn er neben der Überbürdung der laufenden Schönheitsreparaturen formularvertraglich ver­pflichtet wird, bei Auszug die Wohnung „in einem bewohnbaren tadellosen Zustand“ zu übergeben.

LG Berlin v. 29.6.2004 63 S 34/04 -‚ MM 04, 339

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LG Berlin: Kostenvorschuss für Schönheitsreparaturen auch ohne Substanzgef?hrdung

Der Vermieter kann auch ohne Vorliegen einer Substanzgefährdung der Mietwohnung vom Mieter die Durchführung der fälligen, vertraglich geschuldeten Schönheitsreparaturen und bei Verzug des Mieters einen Kostenvorschuss fordern. (Revision zugelassen)

LG Berlin 64 S 27/04 vom 11.05.2004; WuM 2004, 465

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BGH: Voller Schadensersatz auch bei Umbau nach Mietende

Nimmt der Ver­mie­ter nach Be­en­di­gung des Miet­ver­hält­nis­ses Um­bau­ar­bei­ten vor, wan­delt sich sein Er­fül­lungs­an­spruch auf Vor­nah­me der mie­ter­seits nicht durch­ge­führ­ten Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren in ei­nen Aus­gleichs­an­spruch in Geld um. Der Ersatzanspruch nicht auf die Kosten der Eigenleistung des Mieters beschränkt, wenn der Mieter die Erfüllung verweigert hat oder sich in Verzug befindet.

BGH vom 21.01.2004 – VI­II ZR 115/03 – GE 2004, 619 und WuM 2004, 282

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BGH: Keine doppelte Renovierungsvereinbarung!

Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen

Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.

BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755

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KG – Schönheitsreparaturen in DDR-Altmietverträgen

Die Klausel „Für die malermäßige Instandhaltung während der Dauer des Mietverhältnisses ist der Mieter verantwortlich.“ in einem zum Zeitpunkt der Geltung des ZGB geschlossenen Mietvertrag über eine im ehemaligen Ost-Berlin gelegene Wohnung verpflichtet der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen. Hat der Mieter während der Mietzeit keine oder nur unzureichende Instandhaltungsarbeiten durchgeführt, so ist er bei Beendigung des Mietverhältnisses zum Schadensersatz nur insoweit verpflichtet, als hierdurch Mängel an der Substanz des Wohnraums verursacht worden sind oder ein erhöhter Aufwand an Arbeit, Anstrich und Kosten wegen übermäßiger Abnutzung bei der Renovierung erforderlich werden, wobei sich der Ersatzanspruch des Vermieters nur auf die insoweit notwendigen Mehrkosten erstreckt.

KG Berlin, RE in Mietsachen vom 16. Oktober 2000 – 8 RE-Miet 7674/00 – in WuM 2000, 590 zitiert nach juris

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LG Stuttgart: Rückforderung bei Renovierung ohne Verpflichtung

Führt der Mieter nach Vertragsende im Vertrauen auf die Weisung des Vermieters ohne Kenntnis von der Unwirksamkeit der formularvertragli­chen Abwälzung der Schönheitsrepa­raturpflicht die Renovierungsarbei­ten aus, vorenthält er die Wohnung nicht und es steht ihm gegen den Vermieter ein Anspruch auf Ersatz der an den ausführenden Hand­werker gezahl­ten Geldbeträge zu.

LG Stuttgart v. 13.4.2000 – 16 S 154/99 -, WM 04, 665

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