1. In Milieuschutzgebieten gilt für die Frage eines zeitgemäßen Ausstattungszustands einer durchschnittlichen Wohnung (§ 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB) kein gebietsbezogener, sondern ein bundesweiter Vergleichsmaß Stab.
2. Auflagen zur Einhaltung von Mietobergrenzen sind bei der Erteilung einer mileuschutzrechtlichen Genehmigung für bauliche Maßnahmen, die nur zu einem zeitgemäßen Ausstattungszustand einer durchschnittlichen Wohnung führen, nicht zulässig.
OVG Berlin OVG 2 B 3.02 vom 10.06.2004; GE 2004, 1100
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