1. Die Vereinbarung einer Mietkaution bleibt auch dann wirksam, wenn im Mietvertrag nicht ausdrücklich auf die Fälligkeitsregelung des § 550 b BGB a.F. Hingewiesen wird (entspricht § 551 Abs. BGB n.F.).
2. Die Vereinbarung einer Mietkaution bleibt auch dann wirksam, wenn zusätzlich die Stellung einer Bürgschaft vereinbart wird und Gesamtbetrag von Kaution und Bürgschaft drei Monatsnettomieten übersteigen.
BGH VIII ZR 243/03 vom 30.06.2004; ZMR 2004, 666