BGH – Mietverzicht wegen öffentlichen Modernisierungsmitteln

1. Zu einem „vorläufigen Mietverzicht“ bei durch öffentliche Mittel geförderten Baumaßnahmen.

2. Nach § 2 MHRG kann der Vermieter lediglich die Zustimmung des Mieters zu einem berechtigten Erhöhungsverlangen beanspruchen; hiergegen verstößt eine Mietvertragsabrede, wonach für die Dauer der Mietpreisbindung auf die Geltendmachung eines gesondert ausgewiesenen Modernisierungszuschlags verzichtet wird.

BGH, Urteil vom 12. 11. 2003 – VIII ZR 41/03 (LG Berlin) in GE 2004, 105 und WuM 2004, 29

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BGH – Miethöhebegrenzung durch Vereinbarung nach Modernisierung

Zur Frage der Fortgeltung einer wegen öffentlicher Förderung von Modernisierungsmaßnahmen vertraglich vereinbarten Beschränkung von Mieterhöhungen, wenn der neue Vermieter das Wohnhaus in der Zwangsversteigerung erworben hat, ohne die Verpflichtungen aus dem öffentlich-rechtlichen Fördervertrag von dem Rechtsvorgänger zu übernehmen.

BGH, Urteil vom 10.09.2003 -VIII ZR 58/03- in WuM 2003, 694 und GE 2004, 292

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BGH – Kündigungssperrfrist für den eintretenden Angehörigen des verstorbenen Mieters

Wohnungseigentum ist auch dann „nach der Überlassung an den Mieter“ im Sinne des § 564b Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 BGB a.F. begründet worden, wenn der Mieter, dem gekündigt wurde, zur Zeit der Begründung des Wohnungseigentums als Angehöriger in der Wohnung lebte und mit dem Tode des damaligen Mieters kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eingetreten ist. Der Angehörige rückt auch bezüglich der Wartefrist, die der Vermieter für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs zu beachten hat, in die Rechtsposition des verstorbenen Mieters ein.

BGH, Urteil vom 09.07.2003 -VIII ZR 26/03- in WuM 2003, 569 und GE 2003, 1326

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BGH: Keine doppelte Renovierungsvereinbarung!

Schönheitsreparaturen – Endrenovierung und starre Renovierungsfristen

Wenn die Schönheitsreparaturen formularmäßig laufend (turnusmäßig) und als Endrenovierung auf den Mieter abgewälzt werden, verstößt das wegen unangemessener Benachteiligung gegen das AGB Gesetz und ist unwirksam.Dies gilt insbesondere auch dann, wenn beide Klauseln äußerlich getrennt sind, also eine Klausel im Mietvertrag steht und die andere im Anhang.

BGH VIIIZR 335/02 vom 25.06.2003; NZM 2003, 755

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BGH: Alte vertragliche Fristenregelungen bleiben wirksam

§ 573 c Abs. 4 BGB ist auf Formularklauseln in einem vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietvertrag nicht anzuwenden, auch wenn die Klauseln nur wörtlich oder sinngemäß die damalige gesetzliche Regelung wiedergeben Art. 229 § 3 X EGBGB.

BGH VIII ZR 240/02 vom 18.06.2003; GE 2003, 1147; NZM 2003, 711

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LG Potsdam: Wirtschaftlichkeit bei Umstellung auf Fernwärme

Der Vermieter ist verpflichtet, den vermieteten Grundbesitz kostengünstig zu bewirtschaften. Die Abrechnung von Fernwärme zur Wohnungsbeheizung auf der Basis eines weit überdurchschnittlichen Bezugspreises braucht der Mieter regelmäßig nicht hinzunehmen.

LG Potsdam 11 S 233/02 vom 05.06.2003; WuM 2004, 480

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BGH: Betriebskostenabrechnung durch ZV

Betriebs- und Heizkosten: Der Zwangsverwalter hat die Betriebskosten für einn Grundstück auch für solche Zeiträumeabzurechnen, die vor seiner Bestellung liegen, sofern eine etwaige Nachforderung aus der Abrechnung noch von der Beschlagnahme der Zwangsverwaltung erfasst wäre (§§ 21, 148 ZVG).

Soweit der Zwangsverwalter zur Abrechnung verpflichtet ist, hat er auch ein Guthaben unter Berücksichtigung aller im Abrechnungszeitraum gezahlten Vorauszahlungen des Mieters auszukehren.

BGH VIIIZR 333/02 vom 26.03.2003; GE 2003, 945; WuM 2003, 390

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AG Schöneberg: Besichtigungsrecht des Vermieters

Der Vermieter ist berechtigt, die Wohnung des Mieters nach schriftlicher Ankündigung mit einer Frist von einer Woche werktags in Begleitung einer Person seines Vertrauens zu besichtigen. Eine darüber hinaus gehende Vielzahl von Begleitern ist ebenso wie die Anfertigung von Fotos unzulässig.

AG Schöneberg 11 C 592/03; GE 2004, 822

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BVerwG: Keine Zweckentfremdungsverbotsverordnung in Berlin

Die Entscheidung des OVG Berlin, wonach die Zweckentfremdungsverbotsverordnung nicht mehr angewendet werden darf, weil die Voraussetzungen einer angespannten Wohnungsmarktlage in Berlin nicht mehr gegeben sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

BVerwG 5 B 253/02 13.03.2003 in GE 2003 ,467

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