LG Berlin – gewerbliche Zimmervermietung

  1. Die nicht angezeigte und ungenehmigte Überlassung der Mietsache an Touristen kann die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
  2. Ob eine Abmahnung i.S.d. § 543 Abs. 3 Satz 1 BGB als Kündigungsvoraussetzung nur wirksam ist, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist, kann dahinstehen, sofern die Voraussetzungen des § 543 Abs. 3 Satz 2 BGB vorliegen.

LG Berlin, Beschluss vom 18. November 2014 – 67 S 360/14 – in Wum 2015, 31 und GE 2015, 57

Bundesverfassungsgericht – Eigenbedarf für gelegentliche Nutzung

Eigenbedarf im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB kann auch gegeben sein, wenn der Vermieter lediglich beabsichtigt, die Wohnung als Zweitwohnung für gelegentliche Besucher an wenigen Tagen im Monat zu nutzen; sofern vernünftige und nachvollziehbare Gründe für den Eigennutzungswunsch genannt werden.

BVerfG, Beschluss vom 19.4.2014 – 1 BvR 2851/13 – in WuM 2014, 399

BGH – Kündigungsausschluss durch Mietvertrag

Durch eine mietvertragliche Bestimmung, der zu Folge der Vermieter das Mietverhältnis „nur in besonderen Ausnahmefällen unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen kann, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen“, wird dem Mieter ein gegenüber den gesetzlichen Vorschriften erhöhter Bestandsschutz eingeräumt. Für eine Kündigung genügt dann das in § 573 Abs. 2 BGB genannte berechtigte Interesse des Vermieters nicht.

BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – VIII ZR 57/13 – in WuM 2013, 739 und GE 2013, 1584

BGH – Eigenbedarf für Rechtsanwältin

Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den in § 573 Abs. 2 BGB beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig.

BGH, Versäumnisurteil vom 26. September 2012 – VIII ZR 330/11 – in WuM 2012, 684

BGH – fehlende Betriebskosten als Kündigungsgrund

Kommt der Mieter mit der Zahlung von durch den Vermieter nach § 560 Abs. 4 BGB einseitig erhöhten Betriebskostenvorauszahlungen in Verzug, scheitert eine (auch) darauf gestützte fristlose Kündigung des Vermieters nicht daran, dass der Vermieter den Mieter nicht vor Ausspruch der Kündigung auf Zahlung der erhöhten Betriebskosten verklagt hat.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 – VIII ZR 1/11 – in WuM 2012, 497